Logo der Firma Jakobi-Innenausbau - Link zur Startseite

Qualität und Zuverlässigkeit zu fairen Preisen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebote

Angebote werden schriftlich oder mündlich abgegeben. Die Annahme eines Angebotes ist nur für die gesamte angebotene Leistung möglich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen

An den Auftragnehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern ihnen nicht bereits ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegt, zum Zustandekommen des Vertrages der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

3. Preise

Ändern sich zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung a) Lohnkosten und/oder b) die Beschaffungskosten für die zu verwendenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördliche Empfehlung, sonstige behördliche Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise, so erhöhen oder ermäßigen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, dass zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung weniger als zwei Monate liegen.

4. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen

Für vom Auftraggeber oder dessen Beauftragten angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag nicht enthalten sind, besteht Anspruch auf angemessene Vergütung. Geringfügige und für den Auftraggeber zumutbare technische Änderungen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

5. Leistungsausführung

Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt und die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Ausführung geschaffen hat. Erforderliche Genehmigungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmen, sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene behördliche Anzeigen auf Kosten des Auftraggebers zu erstatten.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer für die Dauer der Leistungsausführung unentgeltlich geeignete Räume zur sicheren Aufbewahrung der Werkzeuge und Materialien zur Verfügung zu stellen. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Ist der Auftrag seiner Natur nach eilbedürftig oder wird seine eilbedürftige Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten, wie Überstundenzuschläge, Kosten für eilige Materialbeschaffung und dergleichen, zusätzlich in Rechnung gestellt.

Der Auftraggeber hat die Möglichkeit der Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und weiters die Übernahme der angelieferten Geräte und Materialien zur jeweiligen Leistungsausführung zu bestätigen.

6. Leistungsfristen und -termine

Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer verbindlich, wenn ihre Einhaltung zugesagt wurde. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und ist die Verzögerung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, so verschieben sich auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen, einschließlich der als „garantiert“ oder „fest“ zugesagten, entsprechend.

Mehrkosten, die durch Verzögerungen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn die Umstände, die zu den Verzögerungen geführt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung nicht verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits beigestellten Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, der für die Beschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erforderlich ist.

7. Verrechnung

Bei Trockenbauwänden, Türzargen oder Fenstern wird alles über 2,5 m² nach VOB abgezogen und alles unter 2,5 m² berechnet.

8. Beigestellte Waren

Werden Geräte oder andere Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 5 % seines Verkaufspreises für diese oder ähnliche Waren in Rechnung zu stellen. Derartige vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien fallen nicht unter die Gewährleistung.

9. Zahlung

Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers Abschlagszahlungen entsprechend dem Fortschritt der Leistungsausführung zu leisten. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen in der Leistungsausführung ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen über die bisher erbrachten Leistungen zu stellen und fällig zu stellen.

Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder dessen schlechte wirtschaftliche Lage betreffen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, alle bereits erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortsetzung der Arbeiten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderungen des Auftragnehmers im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

10. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem Auftragnehmer schuldhafte Umstände seitens des Auftraggebers bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder anderweitig zurückzunehmen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt.

11. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten sind Schäden durch Stemmarbeiten in brüchigem und bindungslosem Mauerwerk möglich und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Materialien, die der Abnutzung oder dem Verschleiß unterliegen, haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

12. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe bzw. Übernahme durch den Auftraggeber, mangels einer solchen spätestens mit der Rechnungslegung; nimmt der Auftraggeber die Leistung jedoch vor Übergabe bzw. Übernahme in Gebrauch, so beginnt die Gewährleistungsfrist mit diesem Zeitpunkt.

13. Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet nur für schuldhaft verursachte Schäden an Gegenständen, die er im Zuge der Leistungserbringung zur Bearbeitung übernommen hat und für schuldhaft verursachte Mängel.

Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur wenn beides unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.

Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Ersatz sonstiger Schäden einschließlich Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers. Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung bleiben unberührt.

14. Produkthaftung

Die erbrachten Leistungen sowie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Wartungs- und Behandlungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen, oder aufgrund sonstiger gegebener Hinweise erwartet werden kann.

Stand: Jan 2023